Urheberrecht

Alle Inhalte dieses Internetangebotes, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt (Copyright). Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, bei SVG-Bau, namentlich Volker Korfmann, Drazen Marinic. Bitte fragen Sie uns, falls Sie die Inhalte dieses Internetangebotes verwenden möchten. Sie können auch weitere Bilder und Grafiken erhalten.

Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z.B. die Inhalte unerlaubt auf die eigene Homepage kopiert), macht sich gem. § 106 ff Urhebergesetz strafbar. Er wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten. Kopien von Inhalten können im Internet ohne großen Aufwand verfolgt werden.


"SVG - BAU Sachverständigengemeinschaft-Bauwesen"
ist eine eingetragene Wortmarke bei dem Deutschen Patent- und Markenamt:
Urkunde Nr. 30 2010 069 710
Az.: 30 210 069 710.5 / 37

Ein widerrechtliche Verwendung der geschützten Wortmarke wird juristisch verfolgt. Bitte beachten Sie hierzu die Eintragung in Wikipedia

Zitat aus Wikipedia Anfang:
"Rechte aus einer Marke (Markenschutz)

Der Markeninhaber hat gegen einen Verletzer einen Unterlassungsanspruch gegen die kennzeichenmäßige Benutzung der Marke, sofern das verwendete Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist und das Zeichen für identische oder ähnliche Dienstleistungen oder Waren verwendet wird, für die die Marke eingetragen ist (umgangssprachlich „Markenpiraterie“). Vom Verletzer kann Unterlassung, Beseitigung durch Vernichtung der widerrechtlich mit der Marke versehenen Waren oder zumindest Entfernung der Marke, Auskunft über den Umfang der Benutzung und Schadenersatz verlangt werden. Der Schadenersatz kann auf drei verschiedene Weisen berechnet werden: Der Markeninhaber kann Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns oder Ersatz der eigenen Mindereinnahmen verlangen. Auf Antrag (vgl. Strafantrag) des Verletzten wird auch eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet.

Wenn Rechte aus der eingetragenen Marke geltend gemacht werden, so muss diese auch benutzt sein, es sei denn, die Marke befindet sich noch in der Benutzungsschonfrist nach § 26 MarkenG von 5 Jahren, die nach Eintragung beginnt.

Gemäß § 4 Satz 1 MarkenG entsteht der Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register. Daher kann sich die Öffentlichkeit darüber informieren, welche Kennzeichen geschützt sind, und welche nicht. Hierzu führt das Deutsche Patent- und Markenamt ein öffentlich zugängliches Register[7], in dem alle bibliografischen Daten, auch den Namen des Markeninhabers, hinterlegt sind.

Die Frage der Akteneinsicht bei Markenanmeldungen (also noch nicht eingetragenen Marken) wurde zuletzt in der BGH-Entscheidung vom 10. April 2007, I ZB 15/06 behandelt. Demnach wird zwischen dem berechtigten Interesse des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse (darunter fällt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung) des Anmelders abgewogen. Der Markenanmelder hat die Gründe darzulegen, die gegen eine Akteneinsicht sprechen."

Zitat aus Wikipedia Ende

22.02.2011

SVG Bausachverständige, Ingenieure und Sachverständige: +49 2191 9373 -11
Remscheid (Zentrale), Dortmund, Köln, Hamburg, Dresden, Wuppertal, Düsseldorf, Bonn ...