Qualitätssicherung
Prüfung der Pläne
Abnahme der Bewehrungen
Abnahme des Mauerwerks vor Deckenerstellung
Abnahme der Dachabdichtung
Abnahme der Abdichtungen (insbesondere Keller)
Kontrolle der Dampf- und Luftdichtigkeit
Abnahme der Fenster und Türen
Endabnahme veredelter Rohbau
Dokumentation
Baubegleitende Qualitätssicherung
(Teil II - Was geprüft wird steht hier)
Wie und warum?
Eine baubegleitende Qualitätssicherung hat den Sinn, Mängel, ggf. auch Pfusch und Planungs- oder Ausführungsfehler rechtzeitig zu erkennen. Dies, bevor irgendetwas verdeckt wird. Da der Bauherr in der Regel ein (Bau-) Laie ist, kann er vieles gar nicht selbst erkennen.
Zum Beispiel, ob die Bewehrung richtig verlegt wurde, das Mauerwerk das Überbindemaß einhält, die Abdichtung des Kellers der DIN 18195, die Drainung der DIN 4095 oder die Dämmung und Dampf-/Luftsperre den Vorgaben der ENEV und der DIN 4108 genügt.
Er kann auch nicht feststellen, ob die Ausführung dem Wärmeschutznachweis entspricht (häufigster Fehler: offener Kellerabgang). Dafür braucht man Fachleute. So wie die SVG-BAU Ingenieur und Sachverständigengemeinschaft.
Was geschieht bei vorhandenen Mängeln?
Alle Mängel, die der Bauherr sieht, kann und sollte er selbst aufschreiben. Denn die Kosten für die Mängelerkennung durch einen Sachverständigen sind nur dann erstattungsfähig, wenn dieser Sachverständige in technischer Hinsicht dafür gebraucht wurde. Es ist also nicht ratsam, den Sachverständigen Kratzer im Glas feststellen zu lassen.
Der Unterschied wird bei nassen Kellern deutlich. Der Bauherr kann selber feststellen, daß ein Keller undicht ist. Aber nur der Sachverständige kann feststellen, was den Mangel verursacht hat bzw. gegen welche DIN / Fachregel verstoßen wurde.
Bevor ein (teures) Gutachten geschrieben wird, sollten die vom SV (Sachverständigen) festgestellten Mängel zunächst einmal dem RA (Rechtanwalt) übergeben und diesem auch erklärt werden.
Dann entscheidet der Rechtsanwalt über das weitere Vorgehen. Das kann zum Beispiel ein außergerichtliche Mangelanzeige mit Aufforderung zur Beseitigung sein (auch die Kosten für den Rechtsanwalt sind erstattungsfähig!). Es kann aber auch zu einem selbständigen Beweisverfahren (früher Beweissicherungsverfahren) führen.
Sollte dies keinen Erfolg bringen, ist meistens doch ein privates Gutachten erforderlich. Dies ist zwar kein Beweis und wird auch nicht als alleingültig betrachtet. Vielmehr wird die Gegenseite dieses Gutachten immer als parteiisch werten.
Warum dann ein Privat-Gutachten?
Der Grund hierfür ist relativ einfach: Der eigene Rechtsanwalt muss ja ein selbständiges Beweisverfahren erst einmal beantragen. Dazu braucht er aber (technische) Argumente.
Meistens steht dann im Beweisantrag: "Beweis: Sachverständigengutachten".
Aus dem Gutachten selbst stellt er dann die Beweisfragen. Das bedeutet, er beantragt diese, weil der Richter zustimmen muß. Ausforschungsgutachten sind bei Gericht nicht zulässig! Also eine Frage wie "Gutachter: finde alle Mängel." ist nicht zulässig. Die Fragen müssen in etwa so lauten: "Entspricht die Verankerung des Giebels der DIN 1053?" oder "Ist es richtig, dass der nach DIN 4109 geforderte Schallschutz nicht erfüllt ist?".
MERKE!
Die richtige Fragestellung ist maßgebend für den Ausgang eines hoffentlich nicht Notwendigen Gerichtsprozesses!
Baubegleitende Qualitätssicherung
Inhalt der Prüfung
Bei einer Qualitätssicherung werden die untenstehenden Punkte kontrolliert.
Das heißt, die Anwesenheit des Kontrolleurs ist zu den entsprechenden Zeitpunkten zwingend erforderlich, ggf. werden noch weitere Punkte einer Prüfung unterzogen.
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Sollte ein Punkt nicht dem Vertrag, den anerkannten Regeln der Technik oder der Baubeschreibung entsprechen, kann dann noch rechtzeitig eingegriffen werden.
Was wird geprüft:
Prüfung der Pläne, ggf. technische Verbesserung
Prüfung der Verträge durch Rechtsanwälte
Kontrolle der Baugrube
Kontrolle der kapillarbrechenden Schicht
Kontrolle der Sauberkeitsschicht (wird gerne weggelassen!)
Kontrolle der Bewehrungsführung (Sohle und alle Decken)
Kontrolle der Abdichtung(en), Drainanlage, Wärmedämmung
Kontrolle der Baugrubenverfüllung
Kontrolle Fenster- und Türeinbau
Kontrolle Leitungsführung unter Estrich
Kontrolle Estrich und ggf. Aufheizprotokoll
Kontrolle Mauerwerk / Holzständerwerk
Kontrolle Treppen
Kontrolle Dachstuhl, Zimmerarbeiten
Kontrolle luftdichte Anschlüsse
Kontrolle Gipskarton und Maler
Kontrolle Dacheindeckung und Klempner (Dach)
Dokumentation
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf
02191 9373 11 oder info@svg-bau.de