Laienhaftes Mauerwerk)

Sie stellen als Bauherr nach der Abnahme Mängel fest!
Sie haben Mängel erkannt!Nehmen wir als Beispiel einfach Schimmel oder aber auch eine schleifende Tür. Und nun? Sie zeigen die Mängel an. Aber wem und in welcher Form? Wie bewerten Sie die Mängel? Wie beweisen Sie die Mängel?

Wer sonst außer einem Rechtsanwalt kann das rechtssicher?!
Nur muss sich der Jurist als "Nicht-Techniker" auf Ihren Sachverstand und auf Ihre technischen Nachweise (z.B. nachgewiesener Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik etc.) verlassen.

Ein guter Jurist wird sich darauf nicht einlassen
Die Einschaltung von Fachleuten ist zwingend erforderlich, damit sich diese die Situation vor Ort ansehen. Es ist durchaus möglich, dass der Mangel gar kein Mangel ist (z.B. eine schiefe Wand befindet sich innerhalb zulässiger Toleranzen), oder das dieser Mangel den "Streit" nicht wert ist (Streitwert: 30 Euro; Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten: 3.000 Euro).

Oder aber: Es sind noch viel mehr (unentdeckte) Mängel vorhanden!
Der privat beauftragte Sachverständige darf diese Mängel auch aktiv suchen. Der vom Gericht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige darf dies nicht! In diesem Fall erfolgt die Begutachtung ausschließlich nach den ihm (vom Gericht) gestellten Fragen. Aktive Mangelsuche ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig. Der privat beauftragte Sachverständige fertigt dann einen Bericht an, in dem die Mängel dokumentiert und die hierfür geltenden Regeln der Technik gegenüber gestellt sind.Ab jetzt übernimmt der Rechtsanwalt, mit dem Bericht „bewaffnet“, die weiteren Schritte.
Es kommt in unserer Praxis sehr oft vor, daß wir Fehler feststellen, die der Bauherr/Käufer noch gar nicht bemerkt hat.





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unentdeckte Mängel

verdeckter Mangel

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