Handwerker I

Sie sind Handwerker und werden nicht bezahlt!

Typische Situation: Der Bauträger, Fertighaushersteller oder Architekt - als Auftraggeber - bezahlt den Handwerker wegen angeblicher Mängel nicht

Wichtiger Hinweis:
Informationen und Details zu diesem Thema können nur erfahrene Rechtsanwälte erläutern.
Wir, als Sachverständigengemeinschaft, können und dürfen dies nicht und verweisen in diesem Zusammenhang auf § 1 Rechtsberatungsgesetz. Hier können wir Ihnen nur einen kurzen Überblick aufzeigen und unsere Erfahrungen weitergeben.
Für alle "juristischen" Fragestellungen arbeiten wir bundesweit mit Anwälten und Kanzleien zusammen, die sich auf dem Gebiet des Baurechts spezialisiert haben.

Wie kam es dazu?
Der eigentliche Auftraggeber (AG) ist für den Handwerker der Architekt oder Bauträger. Für den Architekt oder Bauträger ist der Auftraggeber aber der Bauherr oder Erwerber. Letzterer meldet einen Mangel an, der AG des Handwerkers reicht den Mangel durch und hält das Geld zurück (ob der AG es schon hat oder nicht, spielt keine Rolle).

Was dagegen tun
Hier gibt es Möglichkeiten, die aber zu wenig genutzt werden!
Eine Erstberatung beim Rechtsanwalt ist sicher kein falscher Gedanke, reicht aber nicht aus. Ein möglicher Weg ist die so genannte Fertigstellungsbescheinigung (Hierzu auch die Seiten des Kollegen Dipl.-Ing. Schmalfuß). Dazu muss der Handwerker den Mangel kennen. Wenn nicht, muss der Schuldner (ihr AG) spätestens jetzt die Mängel präzise angeben.

Was erreicht man damit?

Ihnen wird, ähnlich wie in einem Gutachten, die Mangelfreiheit bestätigt.

Wenn Mängel aufgeführt sind, gilt: Mängel beseitigen und einen neuen Abnahmetermin vereinbaren (Tipp: nehmen Sie den Gutachter mit, der die Fertigstellungsbescheinigung ausgestellt hat). Wie es dann weitergeht, wäre unerlaubte Rechtsberatung.
Keine Angst vor Rechtsanwälten! Nur vor den Falschen. Leider dürfen wir keine schwarzen Listen führen (die wäre auch schon ziemlich lang). Aber immerhin haben wir einige Empfehlungen auf unseren Seiten zusammengestellt.